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2G-Plus vorläufig gekippt


Von Malte Greshake

(08.02.22) Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein Westfalen hat vorläufig die 2G-Plus-Regel für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen außer Kraft gesetzt. Damit reagierte das Gericht auf einen Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aus Bochum. Bis auf Weiteres gilt also für Sporteinrichtungen im öffentlichen Raum, wozu Fitnessstudios und wohl auch Sportarten wie der Handball zählen, die 2G-Regel.

Für diese Außerkraftsetzung entscheidend war eine Widersprüchlichkeit in der Formulierung der Coronaschutzverordnung. "Die Zugangsbeschränkung verstößt voraussichtlich gegen das aus dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit resultierende Gebot der Klarheit und Widerspruchsfreiheit gesetzlicher Regelungen", heißt es in der Öffnet externen Link in neuem FensterPressemitteilung des OVG. "Danach muss ein gesetzliches Verbot in seinen Voraussetzungen und in seinem Inhalt so klar formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach bestimmen können." 

Ein Begriff mit unterschiedlichen Bedeutungen

Diesen Anforderungen würde die Regelung zu den Zugangsbeschränkungen für die gemeinsame Sportausübung in Innenräumen nicht gerecht werden. Denn mit der 2G-Plus-Regel für Sport in Innenräumen bezog sich die Coronaschutzverordnung wohl "nicht nur auf die Sportausübung, bei der Menschen zielgerichtet zum Sporttreiben zusammenkommen, sondern auch auf eine gleichzeitige Sportausübung in einer Räumlichkeit ohne eine innere Verbindung der Sportlerinnen und Sportler untereinander", wie es in Fitnessstudios der Fall ist.

"Hiermit legt er ein weiteres Begriffsverständnis zugrunde als bei der Verwendung dieses Begriffs im Zusammenhang mit der gemeinsamen Sportausübung im Freien, für die die 2G-Regel gilt", geht das Gericht auf den Unterschied zur Regelung für Sport im Freien ein. "Unter gemeinsamer Sportausübung versteht der Verordnungsgeber - dem natürlichen Wortsinn entsprechend - laut Verordnungsbegründung hier nur sportliche Betätigungen von mehreren Personen, die mit dem Ziel einer gemeinschaftlichen Sportausübung erfolgen."

Das OVG kritisiert also, dass die Bürger nicht verstehen können, wenn dem gleichen Begriff vom Land unterschiedliche Bedeutungen beigemessen werden. "Damit kann dieser letztlich nicht rechtssicher feststellen, inwieweit die Sportausübung in Innenräumen Zugangsbeschränkungen unterliegt", heißt die abschließende Erklärung.

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