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Land NRW: "Regeln beschränken sich nicht auf kontaktlosen Sport"


Von Fabian Renger

(05.03.21) Eigentlich war mit der neuen Version der Coronaschutzverordnung erst am Wochenende gerechnet worden. Dann ging's doch flotter als gedacht. Seit Freitagvormittag ist das Dokument Öffnet externen Link in neuem Fensteronline auf den Seiten des Landes NRW verfügbar. Am kommenden Montag, 8. März, tritt die CoronaSchVO in Kraft. Und wir haben tolle Nachrichten im Gepäck.

Unter dem §9 finden wir weiterhin alles Notwendige zum Thema Sport. Auch die neuen, am Mittwoch von Bund und Ländern beschlossenen Lockerungen sind dort zu finden.

Dort heißt es nun: "Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Ausgenommen von dem Verbot nach Satz 1 ist auf Sportanlagen unter freiem Himmel der Sport
1. von höchstens fünf Personen aus höchstens zwei verschiedenen Hausständen oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes,
2. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie
3. von Gruppen von höchstens zwanzig Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen.
Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die nach Satz 2 gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten."

Insbesondere der dritte Punkt ist spannend und sorgte vor allem in den sozialen Medien für viele Fragen. Kontaktsport ist nicht explizit erwähnt, einzig der Mindestabstand zwischen den einzelnen Personengruppen, die sich auf der Anlage befinden. Was also bedeutet dies für Jugend- und Kinderfußballer? Wir wollten es genau wissen und hakten am Freitagmittag beim "Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales" des Landes NRW nach. 

Wir fragten das NRW-Gesundheits-Ministerium: "Wäre das Jugendtraining einer Fußballmannschaft von 20 Spielern (bis einschl. 14 Jahre) mit Kontakt oder nur ohne Kontakt ab Montag erlaubt?"

Die Antwort aus der Pressestelle des Ministeriums ist klar: "Die Regeln für Sport unter freiem Himmel beschränken sich nicht auf kontaktlosen Sport. Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben. Dennoch sollten Kontakte durch die Trainingsgestaltung so weit wie möglich vermieden werden."

Nachzulesen ist diese Aussage auch in den Öffnet externen Link in neuem Fensterhilfreichen Corona-FAQ des Landes: "Innerhalb dieser Gruppen muss beim Sporttreiben kein Abstand gehalten werden. Aber zwischen verschiedenen Gruppen oder zu anderen Einzelpersonen gilt auf der Sportanlage ein Mindestabstand von 5 Metern."

Klartext: Nach Ansicht des Landes NRW dürfen Kinder- und Jugendfußballer, die maximal 14 Jahre alt sind,  ab Montag maximal in 20er-Gruppen wieder raus auf die Plätze und ganz normale Trainingseinheiten absolvieren. Möglichst sollten die Kontakte dabei aber aufs Nötigste reduziert werden.

Wie immer bei diesen Verordnungen gilt aber auch diesmal der Grundsatz: Vorher mit der örtlich zuständigen Kommune sprechen. Öffnet sie die Sportanlagen? Hat sie sonstige Vorgaben/Einwände?

Auch die Rückverfolgbarkeit der Trainingsteilnehmer (Teilnehmerlisten) sollte natürlich gewährleistet sein. 

Die Verordnung schreibt weiter Bekanntes vor: "Die [...] Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, von Sportanlagen ist unzulässig"

Das Sportamt Münster erwähnte in seinem Schreiben am Freitagmittag das Fußballtraining (noch) nicht gesondert. Das soll aber wohl Anfang kommender Woche nachgeholt werden, wie zu hören ist. Auf den städtischen Sportaußenlagen in Münster besteht in jedem Fall auch weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung auf allen Verkehrsflächen und Toilettenbereichen. Nur zur Sportausübung darf diese abgenommen werden.

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