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Spielbetrieb geht weiter - aber nicht für alle 


Von Christian Lehmann

(24.11.21) "Die Ungeimpften hatten genug Chancen, sich impfen zu lassen." Mit diesen Worten hat FLVW-Vizepräsident Amateurfußball Manfred Schnieders nach einer Video-Konferenz mit den Kreisvorsitzenden am Dienstagabend deutlich gemacht: Die 2G-Regel wird auch im westfälischen Amateurfußball konsequent umgesetzt. Mit ihr hat der Verband nun aber ein Instrument, um den Spielbetrieb bis zur Winterpause fortzusetzen. Allerdings nicht flächendeckend.

"Für den Amateurfußball wurde der einstimmige Beschluss gefasst, die Saison wie geplant fortzusetzen. Für den Jugendfußball gilt dies auch für die Altersklassen G- bis einschließlich C-Jugend", heißt es in einer Mitteilung des Verbands, die den Vereinen am Mittwochvormittag zugesandt wurde. Am Mittag informierte der Verband auch die Öffentlichkeit mit einer Mitteilung auf seiner Homepage. Demnach wird jedoch der Spielbetrieb für die A- und B-Junioren sowie die B-Juniorinnen (mit Ausnahme des Westfalenpokals) bis zum 31.12.2021 ausgesetzt. 

"Der Trainings- und ggfls. Freundschaftsspielbetrieb kann unter Wahrung der 2G-Regel fortgesetzt werden und soll insbesondere Mannschaften mit einer guten Impfquote nicht einschränken. Im beiderseitigen Einvernehmen können auch geplante Pflichtspiele zur Austragung kommen. Das Einverständnis der beteiligten Vereine ist der Staffelleitung (und dem SR-Ansetzer) spätestens zwei Tage vor dem Spiel über das DFBnet-Postfach mitzuteilen. Darauf hat sich der Verbands-Jugend-Ausschuss verständigt und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass für diese Altersgruppen erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt auf Grundlage der STIKO-Empfehlung eine Impfung möglich war", heißt es vom FLVW hierzu.

"Nach Abwägung der Möglichkeiten haben wir uns dazu entschieden, den geimpften Spielerinnen und Spielern weiter die Möglichkeit zu geben, ihrem Sport nachzugehen", sagt FLVW-Präsident Gundolf Walaschewski. "Es ist uns bewusst, wie groß die Herausforderung für die Vereine erneut bei der Umsetzung ist, gleichzeitig bietet es uns allen aber die Möglichkeit, die Saison fortzusetzen", ergänzt Manfred Schnieders, im FLVW für den Amateurfußball verantwortlich.

Für den Seniorenfußball heißt das ab Mittwoch (24. November): Geimpft, genesen - oder gelackmeiert. Wer keinen Immunisierungsnachweis erbringen kann, gilt laut Schnieders Öffnet externen Link in neuem Fenster"quasi als gesperrt". Allerdings werden Mannschaften, die aufgrund von Corona-Ausbrüchen nicht antreten können, nicht benachteiligt. Es gilt weiterhin die Regelung, dass ein Spiel abgesetzt und nicht gewertet wird, sofern mindestens drei Spieler nachweislich infiziert bzw. in Quarantäne sind. Die 2G-Regel gilt auch für Zuschauer, für die Einhaltung sind die Vereine in Abstimmung mit der jeweiligen Kommune verantwortlich. 

Spannend ist derweil die Frage, ob es - zumindest übergangsweise - doch Ausnahmen zur 2G-Pflicht gibt: In Paragraph 4, Absatz 2 der Corona-Schutzverordnung heißt es nämlich, dass für "[...] Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel Lehrveranstaltungen des Hochschulsports) übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8 Satz 2 auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend ist"

Auf unsere Nachfrage diesbezüglich antwortete die Stabsstelle Kommunikation im FLVW: "Nach Lesart des Landesportbundes NRW (LSB) gilt die Regelung der PCR Testungen nur für den Profisport. Darunter fallen die Fußballprofis und die Kaderathleten in der Leichtathletik. Aber genau wie Sie sehen wir hier noch Klärungsbedarf und haben diese Fragestellung noch einmal an den LSB weitergegeben."

Was müssen die Vereine nun beachten?

Die Coronaschutzverordnung (vom 24.11.2021) sieht Beschränkungen im Amateursport in drei Stufen vor: 

3G  Teilnahme für Geimpfte, Genesene und Getestete (aktueller Schnelltest einer offiziellen Teststelle, nicht älter als 24 Stunden, bzw. PCR-Test, nicht älter als 48 Stunden). 

2G  Zugang nur für Geimpfte und Genesene 

2G+  Zugang nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test (siehe oben) 

 

Der Immunisierungsstatus soll geprüft werden, dazu soll die CovPassCheck-App des Robert-Koch-Instituts verwendet werden. Daneben sind stichprobenartig die Personalien mit offiziellen Ausweisdokumenten abzugleichen. Sollten aufgrund der räumlichen Gegebenheiten keine Zulassungskontrollen erfolgen können, ist es notwendig, die Regelungen der Zugangsbeschränkungen auszuhängen und stichprobenartig zu kontrollieren. Aufgrund der Schultestungen gelten Schülerinnen und Schüler auch weiterhin als getestet. Bei Personen ab 16 Jahren ist ein entsprechender Schulausweis vorzulegen.  

3G gilt für angestellte, selbstständige, ehrenamtliche und freiwillig Mitarbeitende auf der Platzanlage wie z. B. Platzwarte, Mitarbeitende im Kiosk o. ä. bei Sportveranstaltungen sowie durch das Bundesinfektionsschutzgesetz ab dem 25.11.2021 für alle weiteren Arbeiten und Tätigkeiten im Verein. Nicht-immunisierte Personen müssen während ihrer gesamten Tätigkeit einen medizinischen Mundschutz tragen. Für Mitarbeitende, die einen Immunisierungsnachweis vorlegen, reicht die einmalige Erfassung und Dokumentation des Immunisierungsstatus. Personen, die nicht immunisiert sind oder ihren Status nicht nachweisen wollen, müssen (täglich) einen Coronatest vorlegen, bevor sie ihre Tätigkeit aufnehmen. 3G gilt außerdem für Gremiensitzungen ohne gesellige Elemente wie z.B. Vorstandssitzungen oder Fortbildungen. 

2G gilt für die Teilnehmenden und das Publikum beim Training und Wettkampf, sowie bei der außersportlichen Jugendarbeit. Hier fallen Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter genauso wie Fußballerinnen und Fußballer unter die 2G-Regel. Ferner gilt 2G in Vereinsgaststätten. Ausgenommen von der 2G-Regelung sind a) Kinder- und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sowie b) Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie aktuell oder in den vergangenen sechs Wochen nicht gegen COVID-19 geimpft werden konnten, sofern diese über einen aktuellen Test verfügen.   

Am Wettkampfbetrieb gilt für die Kaderathleten in der westfälischen Leichtathletik, nicht aber am Übungsbetrieb, eine Übergangsphase (deren Dauer nicht benannt wurde), die ihnen die Teilnahme mit einem maximal 48 Stunden alten PCR-Test ermöglicht.  

2G+ gilt für gesellige Veranstaltungen wie z. B. Vereinsfeste. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen sind weiterhin Hygienekonzepte vorzuhalten. Neu ist, dass diese Hygienekonzepte zwingend auch Regelungen zur Zugangskontrolle und Überprüfung des Test- bzw. Immunisierungsstatus enthalten müssen.

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