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Querpass

Die "1. Mai Regel" triff in Kraft


Von Malte Greshake

(20.04.22) Nach den coronabedingten Saisonabbrüchen in den beiden vorherigen Spielzeiten sieht es in diesem Jahr ja bisher gar nicht so schlecht aus, dass die laufenden Saison ein reguläres Ende findet. Aus diesem Grund weist der Fußballkreises Münster nun daraufhin, dass die Vereine nun unbedingt die "1. Mai Regel" beachten sollten, auf die die Vereine in den beiden vergangenen Jahren ja keine Rücksicht nehmen mussten.

"In dieser Zeit werden die meisten Fehler der Vereine verursacht, die auf den Zielgeraden zu haarsträubenden Punktabzügen führen können", heißt es in der Mitteilung des Kreises. "Daher weist der Kreis Münster vor dem letzten April-Spieltag auf die wichtigsten Regelungen hin, die alle Vereine auch in der Spielordnung des WDFV/FLVW vorfinden." Wir haben die besagten Paragraphen, die natürlich auch für die Vereine aller anderen Kreise zu beachten sind, im Folgenden für euch aufgeführt.

§ 11 Umfang der Spielerlaubnis
(11) Spieler, die bei Ablauf des 30. April Spieler der höheren Mannschaft sind, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 10 in den nachfolgenden Punkte- und Entscheidungsspielen der unteren Mannschaft nicht mehr eingesetzt werden. Ausgenommen sind die Spieler einer höheren Mannschaft, die mindestens sechs Wochen vor dem 1. Mai in der höheren Mannschaft nicht mehr zum Einsatz gekommen sind. Diese Frist beginnt bei Sperrstrafen erst nach Ablauf der Sperre. Die Spielberechtigung für die Punktespiele und nachfolgende Entscheidungsspiele der unteren Mannschaft, die ab dem 1. Mai stattfinden, bleibt für den Spieler der unteren Mannschaft auch dann bestehen, wenn er ab dem 1. Mai in der nächsthöheren Mannschaft eingesetzt wird. Die Schutzfrist nach Abs. 5 entfällt.

Ein Spieler einer ersten Mannschaft darf also ab dem 01. Mai nicht mehr in der vereinseigenen Zweiten aushelfen. Es sei denn, er kam sechs Wochen vor diesem Datum in der Ersten nicht mehr zum Einsatz.

Kommt es zu so einer Spielberichtung in einer unteren Mannschaft, darf ein solcher Spieler danach aber immer noch in der höheren Mannschaft eingesetzt werden.

§ 37 Teilnahme an Pflichtspielen
(1) Jeder Verein hat das Recht, an Pflichtspielen mit einer beliebigen Anzahl von Mannschaften teilzunehmen. Mit seiner Meldung, die zu dem von der Spielleitenden Stelle vorgeschriebenen Termin erfolgen muss, verpflichtet er sich zur regelmäßigen Teilnahme an den für seine Mannschaften angesetzten Spielen. Spielverzicht oder Nichtantreten nach dem 01.05. eines jeden Spieljahres führt (neben der Spielwertung des nicht ausgetragenen Spiels gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3) zum Abzug von drei Punkten für die betroffene Mannschaft in der folgenden Spielzeit. Die Anordnung trifft die für das nicht ausgetragene Spiel zuständige Verwaltungsstelle. 

Selbsterklärend: Alle Nicht-Antritte nach dem 01. Mai, also im Saisonendspurt, haben einen Abzug von drei Punkten in der darauffolgenden Saison zur Folge.

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Pl. MannschaftSp. TorePkt.
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2    Germ. Hauenhorst 25    79:25 66  
3    SG Sendenhorst 25    74:21 65  
4    VfL Billerbeck 25    70:23 62  
5    VfB Alstätte 25    65:21 62  

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