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Querpass

Was dürfen die Vereine?


Von Malte Greshake

(19.01.22) Neues Jahr, alte Fragen: Obwohl viele Vereine ja mittlerweile schon in die Wintervorbereitung gestartet sind und die ersten Testspiele ausgetragen wurden, herrscht bei den Vereinen immer noch keine Klarheit darüber, welche Hygienemaßnahmen auf der eigenen Anlage angebracht sind. Die offizielle Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen gibt ja vor, dass an der gemeinsamen Sportausübung im Freien unverändert nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen. 2G also. Allerdings reicht das einigen Vereinen nicht, sodass teilweise auch von der 2G-Plus-Regel Gebrauch gemacht wird.

Wie im Falle des FC Ottenstein. "Aufgrund der aktuellen Situation, haben wir beschlossen, dass für alle sportlichen Aktivitäten, die 2G+ Regel angewendet wird", erklärte der Verein auf seiner Facebook-Seite. "Betroffen sind also nicht nur Kurse und Trainingseinheiten in der Turnhalle, sondern auch in den Übungsräumen im Vereinsheim und den Outdoorbereich auf und neben den Plätzen. Dies gilt auch für alle Fußballspieler, gegnerischen Mannschaften und Zuschauer bei Fußballspielen." Der Verein möchte dabei von seinem Hausrecht gebraucht machen.

Aber darf denn nun jeder Verein unabhängig von der Corona-Schutzverordnung selbst entscheiden, wie er die Hygienevorgaben auf der eigenen Sportanlage regelt? 

"Es wäre schön, mal eine klare Ansage vom Fußballkreis zu bekommen, wie er sich zu dem Thema aufstellt. Darauf warten, so denke ich, alle Vereine", sagte Norbert Lünterbusch, Vorsitzender des FC Epe, bei den Westfälischen Nachrichten. Auch der FC Epe setze derzeit auf 2G-Plus. Nun stellt sich aber eben die Frage, wie das im Meisterschaftsbetrieb geregelt werden könnte. "Da wäre es schon wichtig, wenn der Verband oder der Fußballkreis eine einheitliche Regelung vorgeben würde", so Lünterbusch.

Warnung vor einer Wettbewerbsverzerrung

Laut Willy Westphal, Vorsitzender des Fußballkreises Ahaus/Coesfeld, will der FLVW vor dem Rückrundenstart die Vereine mit einem Schreiben informieren. Auch wenn Westphal die selbstständigen Maßnahmen einiger Vereine zur Eindämmung der Pandemie begrüßt, warnt er vor möglichen Konsequenzen. Die Schutzverordnung gebe die 2G-Regel vor, also dürften- beim derzeitigen Stand - immunisierten Personen, die nicht getestet sind, nicht ausgeschlossen werden.

"Und wenn ein Verein einem Sportler diese Möglichkeit verwehrt, dann verzerrt er den Wettbewerb", erläutert Westphal auf Nachfragen der WN. "Und nach meiner Auffassung wird ein Sportgericht im Fall der Fälle gegen den Verein entscheiden, der einen Spieler ausgeschlossen hat." Auch Spielwertungen seien dann nicht ausgeschlossen. Alles weiteren Fragen soll dann das Schreiben des Verbandes klären.

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