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Spieler fragen, Heimspiel antwortet: Schutzfrist und Zweitspielberechtigung

von Christian Lehmann

(09.07.15) Unserer heutige Spielerfrage ist eine Spielerinnenfrage. Verena möchte ein Detail zum Thema Zweitspielrecht wissen.

Seit einem Jahr gibt es die Möglichkeit, eine Zweitspielberechtigung zu bekommen, die es Personengruppen erlaubt, beim Heimverein und einem anderen Verein Spielrecht zu haben. Eine Frage bleibt für uns aber immer noch ungeklärt: Wie ist es mit der Fünf-Tage-Regelung? Ist man dann auch für die nächsten fünf Tage gesperrt, wenn man für den einen Verein gespielt hat und dann für den anderen spielen möchte? Beispiel: Spiel für Verein Nr. 1 findet am Sonntag statt, Spiel für Verein Nr. 2 am darauffolgendem Mittwoch.


Zu Beginn der abgelaufenen Saison am 1. Juli 2014 wurde seitens des WFLV das Zweitspielrecht ins Leben gerufen. In der Spielordnung des WFLV gibt §10b (Zweitspielrecht) hierzu Auskunft. Hier heißt es:

(1) Für Studenten, Berufspendler und vergleichbare Personengruppen, die regelmäßig zwischen zwei Orten pendeln (bspw. Schüler weiterführender Berufsschulen, Auszubildende, Soldaten) kann unter Beibehaltung ihrer bisherigen Spielerlaubnis für ihren bisherigen Verein ein Zweitspielrecht als Amateur bis zum Ende des jeweiligen Spieljahrs (bis 30.6.) für einen anderen Verein (Zweitverein) unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden: Der Zweitverein nimmt mit seiner ersten Herrenmannschaft bis maximal zur Kreisklasse A am Spielbetrieb teil. Spielerinnen können ein Zweitspielrecht in allen Ligen des WFLV erwerben. Die Entfernung vom Stammverein zum Zweitverein beträgt mindestens 100 Kilometer (kürzeste Fahrtstrecke). Ein Antrag auf Erteilung einer Zweitspielberechtigung kann nur bis zum 15.04. eines Jahres gestellt werden, um für die laufende Spielzeit Berücksichtigung zu finden.

(2) Den Antrag für die Ausstellung eines Zweitspielrechts muss der Zweitverein bei der Passabteilung des WFLV stellen. Dem Antrag sind die schriftliche Einverständniserklärung des Stammvereins sowie Nachweise der übrigen Voraussetzungen beizufügen.

(3) Zur Verlängerung eines Zweitspielrechts muss ein erneuter Antrag unter Beifügung der entsprechenden Nachweise gestellt werden.

(4) Für den Erwerb und den Wechsel eines Zweitspielrechtes gibt es keine Wartefrist.

(5) Der Spieler unterliegt der Spielordnung und der Rechtsordnung des Verbandes, dem der jeweilige Verein angehört. Persönliche Strafen gelten auch für den jeweils anderen Verein. Für die Berechnung der Sperrfristen gelten nur die Spiele der Mannschaft, in der das Vergehen erfolgte. Der Verein ist verpflichtet, sich über Sperren, die gegen den Spieler beim jeweils anderen Verein verhängt wurden, zu informieren.

So weit, so gut. Aber wie sieht es nun mit dem Thema Schutzfrist aus? Thomas Berndsen, Abteilungsleiter Fußball beim FLVW, sagt: "Die Schutzfrist gilt in diesem Fall nicht. Sie lesen das nicht in der Spielordnung." 

Der Begriff Schutzfrist taucht erst im nachfolgenden Paragraphen 11 (Umfang der Spielerlaubnis) auf. Hier geht es um die Spielerlaubnis eines Spielers / einer Spielerin innerhalb eines Vereins

(4) Spieler einer höheren Mannschaft können an Pflichtspielen einer unteren Mannschaft erst nach Ablauf einer Schutzfrist gemäß Absatz 5 teilnehmen. Mit dem berechtigten Einsatz werden sie Spieler der unteren Mannschaft. (...).

(5) Die Schutzfrist beginnt unmittelbar nach dem Spieleinsatz und endet nach Ablauf der folgenden fünf Tage. Bei Sperrstrafen beginnt die Schutzfrist erst nach Ablauf der Sperre.

Langer Rede, kurzer Sinn: Liebe Verena, Du darfst theoretisch sonntags für Verein A und mittwochs für Verein B auflaufen, solange du keine persönliche Strafe erhalten hast. Eine Schutzfrist muss nicht eingehalten werden. 

Übrigens: Im Fußballkreis Steinfurt hat bisher noch kein(e) Spieler(in) das Zweitspielrecht beantragt. Darüber gab am Donnerstagmorgen der Kreisvorsitzende Hans-Dieter Schnippe Auskunft. Vielleicht sieht das ja bald anders aus...



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