Querpass

Der Ball ruht ab Donnerstag


Von Christian Lehmann

(28.10.20) Im Laufe der vergangenen 24 Stunden hatte es sich angedeutet, nun ist es traurige Gewissheit: Bund und Länder haben sich bei ihrer Video-Konferenz zur aktuellen Corona-Lage unter anderem dazu entschlossen, den Amateurfußball ab dem 2. November bis voraussichtlich Dezember zu verbieten. Hierüber berichtet unter anderem der Öffnet externen Link in neuem Fenster"Kicker".

Der Individualsport soll von der Regelung ausgenommen sein, im Profi-Fußball wird unter Einhaltung strenger Hygieneschutz-Maßnahmen und ohne Zuschauer vorerst weiter gespielt. 

Was das Verbot für den Spielbetrieb im Fußball- und Leichtathletikverband Westfalen (FLVW) bedeutet, ist inzwischen auch klar: Bereits ab dem morgigen Donnerstag, 29.10., ruht auf den westfälischen Plätzen der Ball. Fürs Wochenende geplante Nachhol- oder Pokalspiele fallen damit auch aus. Dies teilte der Verband am Mittwochabend auf seiner Webseite mit.

Hier die Öffnet externen Link in neuem FensterPressemitteilung im Wortlaut.

Nach den jüngsten Beschlüssen der Bundes- und Landesregierung im Rahmen des Infektionsschutzes stellt der Fußball- und Leichtathletik-Verband Westfalen (FLVW) den Spielbetrieb in allen kreislichen und überkreislichen Jugend- und Amateurspielklassen vorerst ein. Darauf haben sich das Präsidium, die Vorsitzenden der 29 FLVW-Kreise sowie die spielleitenden Stellen aus dem Verbands-Jugend- und Verbands-Fußball-Ausschuss am Mittwochabend in einer Videokonferenz verständigt.

Die Unterbrechung gilt ab Donnerstag, 29. Oktober und vorerst bis zum Ende der Gültigkeitsdauer der neuen Coronaschutzverordnung. Betroffen davon sind alle Meisterschafts-, Pokal- und Freundschaftsspiele. Zudem empfiehlt der FLVW, den Trainingsbetrieb ebenfalls sofort einzustellen. „Im Vordergrund stehen jetzt die Gesundheit, die Vermeidung von Kontakten sowie die Unterbrechung von Infektionsketten. Wie im Frühjahr möchte und wird der Fußball seinen Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten“, bekräftigten die FLVW-Funktionsträgerinnen und -träger unisono.