Querpass

Sportamt bestätigt Lockerungen


Von Christian Lehmann und Fabian Renger

(Update/20.05.21) Weil die Stadt bis zuletzt noch auf eine E-Mail aus dem Landesministerium wartete, hat es ein wenig gedauert, doch nun haben wir's schwarz auf weiß: Auf die Sporttreibenden in Münsters Stadtgebiet kommen weitreichende Lockerungen der Corona-Schutzmaßnahmen zu. Diese betreffen wie erwartet auch den Amateurfußball. Da die Inzidenz in der Domstadt bereits seit mehreren Tagen unter der 50er-Marke liegt (16,5 am Mittwoch), ist bereits ab Freitag Kontaktsport ohne Personen- und Altersbeschränkung möglich. Einzige Voraussetzung: Das Land NRW muss dies offiziell bekanntmachen. 

Update, 20.05.21:
Die Nachricht, auf die aller Sportler in Münsters Stadtgebiet gewartet haben, ist da! "Das Land NRW hat mit gestriger Wirkung festgestellt, dass Münster die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 2a Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erfüllt (= 7-Tage-Inzidenz unter dem Schwellenwert von 50) und eine Allgemeinverfügung erlassen, die erhebliche Erleichterungen für den Sport ermöglicht", schreibt das Sportamt am Donnerstagmorgen. Bedeutet: Ab Freitag, 21. Mai., ist Kontaktsport draußen wieder unbegrenzt möglich! Die genauen Regeln findet ihr unten in diesem Text.

Hier die wichtigsten Sport-Regelungen für Münster im Überblick:

7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100:

Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW. Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen: Zulässig ist Sport auf Sportanlagen und im öffentlichen Raum unter freiem Himmel

1. von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand,

2. von höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem dritten Haushalt sein),

3. als Ausbildung im Einzelunterricht sowie,

4. von Gruppen von höchstens 20 Kindern (auch mit Kontakt) bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen,

5. von Gruppen von höchstens 20 Personen als kontaktfreier Sport einschließlich der Ausbildung auf Sportanlagen unter freiem Himmel (Ausbildungspersonen sind in der Personenobergrenze inbegriffen; Bitte beachten: Tennis-Doppel fällt nicht unter diese Regelung, da der Abstand zwischen den Doppelpartnern nicht durchgängig eingehalten werden kann. Für Tennis-Doppel gilt vorerst weiterhin „5 Personen aus 2 Hausständen“)

6. ärztlich verordneter und unter ärztlicher Betreuung und Überwachung durchgeführter Rehabilitationssport nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

 

7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter einem Wert von 50 - die folgenden Regeln gelten ab dem 21.5. im Stadtgebiet:

Es gelten die Regelungen der CoronaSchVO NRW. Die 7-Tage-Inzidenz muss sich an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter einem Wert von 50 befinden (Sonn- und Feiertage zählen nicht mit, unterbrechen die Frist jedoch nicht). Bitte warten Sie erst die Feststellung und Bekanntmachung dieser Situation durch das Land NRW ab! Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist dem Grunde nach unzulässig. Nachfolgende Ausnahmen sind davon ausgenommen:

Zulässig ist folgender Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel:

1. die Ausübung von Kontaktsport und kontaktfreiem Sport ohne Personen- und Altersbegrenzung

Zulässig ist folgender Sport in Innenräumen:

1. die Ausübung von Kontaktsport unter folgenden Vorgaben:

a) von Personen eines Hausstands (beliebige Anzahl) mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand

b) von höchstens zehn Personen aus drei verschiedenen Hausständen (Kinder bis einschließlich 14 Jahre werden bei der Feststellung der Personenzahl nicht mitgerechnet, dürfen aber nicht aus einem vierten Haushalt sein)

Voraussetzung für a) + b): offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit (§ 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW)

2. die Ausübung von kontaktfreiem Sport unter folgenden Vorgaben:

Voraussetzung: offiziell bestätigter negativer Schnell- oder von zulässiger Stelle begleiteter und bestätigter Selbsttest nach § 4 Absatz 4 CoronaSchVO NRW und sichergestellte einfache Rückverfolgbarkeit nach § 4a Absatz 1 Satz 1 CoronaSchVO NRW

Zu allen anderen zulässigen Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten. [...]

 

Wichtig: Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung werden bei der Zählung der maximal zulässigen Personen und Hausstände nicht eingerechnet. Personen mit einer nachgewiesenen Immunisierung durch vollständige Impfung oder nachgewiesener Genesung sind Personen mit einem nachgewiesenen negativen Testergebnis gleichgestellt.

 

Zuschauer

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 100:

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.

Voraussetzungen:
- sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit
- bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest

Bei Wettbewerben in (bundes-) länderübergreifenden Profiligen sind Zuschauer nicht zugelassen!

Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50:

Die 7-Tage-Inzidenz muss sich an fünf aufeinander folgenden Tagen unter einem Wert von 50 befinden. Bitte warten Sie erst die Feststellung und Bekanntmachung dieser Situation durch das Land NRW ab!

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportanlagen unter freiem Himmel ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 500 Personen zulässig.

Voraussetzung: sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit, jedoch ohne Testnachweis

Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Innen-Sportanlagen ist nur auf Sitzplätzen, mit bis zu 20 Prozent der regulären Kapazität, höchstens jedoch 250 Personen zulässig.

Voraussetzungen:
- sichergestellte, besondere Rückverfolgbarkeit
- bestätigter, negativer Schnell- oder Selbsttest