Querpass

275 Euro für die Kriegskasse des Ehrenamts


Von Mario Witthake

(04.07.16) Wer sich nachmittags schon mal im Privatfernsehen verzappt hat, der kann sich bei der Darbietung von Gerichtssendungen vorkommen wie im falschen Film. "Sie sind hier falsch", sagte kürzlich auch ein realer Richter des Arbeitsgerichts Münster zum Kläger. Dieser, ein ehrenamtlich tätiger Sportlicher Leiter, hatte seinen Kreisliga-Verein vor Gericht gezerrt.

Ein, zwei Klicks im Internet hätten gereicht, um den Sachverhalt zu klären. Ein Ehrenamtler im Sportverein, der eine Aufwandsentschädigung bekommt, genießt keinen Kündigungsschutz. Insofern sind mündliche Vereinbarungen, drei oder dreißig Jahre lang zusammenarbeiten zu wollen, kein gültiger Maßstab vor Gericht. Deshalb hatte der Kläger keine rechtliche Handhabe gegen die Kündigung des Vereins. Dem "aus Prinzip" handelnden Mann half es nicht zu behaupten, der Verein würde zehn Mitarbeiter beschäftigen. In Wahrheit, das konnte sein Gegenüber auf der Anklagebank darlegen, beschäftigt der Verein vier feste Mitarbeiter. In Unternehmen greift der gesetzliche Kündigungsschutz ab zweistelliger Beschäftigtenzahl.

Entschädigung vorenthalten

Obwohl er sich beim Gütetermin argumentativ auf dünnem Eis bewegte, wich der Kläger von seiner Haltung nicht ab. Wie sich herausstellte, tat er das auch nicht ganz zu Unrecht. Denn der Klubkassierer hatte ihm eine Entschädigungszahlung in Höhe von 225 Euro vorenthalten. Der pragmatische Richter empfahl beiden Parteien eine schnelle Einigung, da die Kosten einer Kammersitzung den Streitwert deutlich übersteigen würden.

Die beiden Klubvertreter willigten bei einer Summe von 275 Euro dann auch schnell ein, um die Sache endgültig aus der Welt zu schaffen. Der Kläger war ebenfalls zufrieden gestellt. Ganz so falsch war er vor Gericht also doch nicht.