Querpass
Weiter 30 Personen, weiter 300 Zuschauer
Von Fabian Renger
(11.08.20) Neidisch blickte manch ein Verantwortlicher in den Gesprächen mit uns zuletzt nach Niedersachsen. Dort ist aktuell alles etwas einfacher zu verstehen, was die Corona-Richtlinien angeht. Die dort bis Ende August gültige Corona-Verordnung erlaubt schließlich immerhin eine Personananzahl von 50 Personen bei der Sportausübung, für Testspiele gibt es dort ebenfalls klare Regelungen vom Verband. 49 beteiligte Spieler plus der Schiedsrichter fallen unter die 50 - kein Vergleich zum Hin und Her im westfälischen Gebiet. Turniere wären nebenan theoretisch übrigens erlaubt.
Auch anders: Bis zu 50 stehende Zuschauer sind - unter Wahrung der Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen - bei Partien erlaubt. Bei mehr als 50 Zuschauern wird in Niedersachsen ein Hygienekonzept erforderlich, die Dokumentationspflicht der Kontaktdaten greift und auch müssten bei mehr 50 Zuschauern alle sitzen. Maximal 500 Zuschauer sind in Niedersachsen so erlaubt.
Tja. Und bei uns in NRW? Bleibt alles so wie gehabt. Auch die neue, ab dem 12.8. in Kraft tretende und vorerst bis zum 31. August gültige Corona-Schutzverordnung bietet keine sonderlich neuen Inhalte. Denn darin heißt es weiterhin wie vorher zur Personenzahl.
"Die nicht-kontaktfreie Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand während der Sportausübung ist nur mit bis zu 30 Personen zulässig, wobei die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sein muss."
Heißt: Wie gehabt darf mit 30 Leuten mit Kontakt trainiert und gespielt werden, wie gehabt sollte weiter beim Training wenigstens eine Anwesenheitsliste geführt werden. Auch für Testspiele ändert sich damit nichts.
Und wie sieht's mit den Zuschauern aus? Hier hat sich auch nichts geändert. "Das Betreten der Wettbewerbsanlage durch bis zu 300 Zuschauer ist zulässig, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischenPersonen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolgbarkeit nach § 2a sichergestellt sind. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austragung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden."
Heißt: Maximal weiter 300 Zuschauer, Listen mit Kontaktdaten müssen ausgefüllt werden, der Mundschutz sollte und darf nicht vergessen werden. Der Verein muss weiter für ein geeignetes Wegesystem etc. sorgen.
Übrigens: Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen - also wohl auch jegliche Turniere - bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. Oktober 2020 untersagt.