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Kreisliga A

KSG weist FSV-Einspruch zurück


Von Fabian Renger

(24.09.23) Zurückgewiesen! Das Kreissportgericht des Fußballkreises Steinfurt (KSG 30) hat sich in dieser Woche mit dem A-Liga-Spiel FCE Rheine II - FSV Ochtrup befasst. Wir erinnern uns, hier die long story möglichst short: Zur Halbzeit führten die Rheinenser an jenem 3. September mit 2:0. Schiedsrichterin Anna Schulte sah sich aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr dazu im Stande, die Partie fortzuführen. FSV-Spieler Nico Schmerling, der in der ersten Halbzeit noch auf dem Platz gestanden hatte, schlüpfte in der zweiten Hälfte in die Rolle des Unparteiischen. Die Partie endete mit 6:3 für den FCE. Ochtrup legte Einspruch ein. (Ausführlich gibt's das alles hier nachzulesen)

Nun kam das KSG zu einem ersten Urteil, das den Vereinen am Freitag zugesandt wurde und uns auch vorliegt. Darin heißt es: "In der Sportrechtssache des Einspruchs gegen die Spielwertung durch den Verein FSV Ochtrup e.V. anlässlich des Kreisliga A-Spiels FC Eintracht Rheine II (U23) - FSV Ochtrup e.V. vom 03.09.2023, hat das KSG 30 Steinfurt durch seinen Sportrichter Christian Schmees für Recht erkannt: Der Einspruch des FSV Ochtrup e.V. wird zurückgewiesen. Das Spiel wie ausgetragen (6:3) gewertet."

Kommen wir zur ausführlichen Begründung.

Zunächst einmal: Wann kann überhaupt Einspruch eingelegt werden?
Das KSG um Schmees klärt auf:
"Gem. § 58 (2) RuVO kann ein Einspruch gegen eine Spielwertung ausschließlich aus folgenden Gründen erfolgen:
a) das Mitwirken eines nicht spielberechtigten Spielers,
b) die zahlenmäßige Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spiels eingetretenen Umstand, der unabwendbar war und nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung im Zusammenhang stand,
c) einen Regelverstoß des Schiedsrichters, wenn er die Spielwertung als verloren oder unentschieden mit hoher Wahrscheinlichkeit beeinflusst hat,
d) die Mitwirkung eines gedopten Spielers (§ 6 RuVO/WDFV).
Diese Aufzählung ist abschließend und lässt keinen weiteren Spielraum für das Sportgericht zu. Auf die Buchstaben a.) und d.) des § 58 (2) RuVO wird nicht näher eingegangen.
"

Gedopt wurde also nicht, alle Spieler durften spielen. Beruhigend.

Lag ein Regelverstoß vor? Stichwort Rote Karte, Dominic Brünen
FCE-Spieler Dominic Brünen wurde beim Gang in die Kabine von Schulte mit einer roten Karte bedacht.  Schiedsrichter-Beobachter Philipp Romahn schritt ein. Er ließ die Rote wieder zurücknehmen. Brünen konnte nicht zweifelsfrei als 'Täter' festgestellt werden. Die Rücknahme des Platzverweises sei aber kein Regelverstoß gewesen, betont Schmees in seiner Begründung. Denn Schiedsrichter können ihre Entscheidung laut Regelwerk bis zur nächsten Spielfortsetzung korrigieren: "Die nächste Spielfortsetzung wäre der Anstoß zur 2. Halbzeit gewesen, somit war die Rücknahme des Feldverweises des Spielers Dominic Brünen regelkonform und unangreifbar."

Okay. Weiter im Text.  Lag durch Schmerlings 'Aufgabenwechsel' eine Schwächung nach Punkt 'B' vor?
Schmees: "Die Mannschaft des FSV Ochtrup hat zwar den Spieler Schmerling ausgewechselt, der das Spiel im Anschluss weitergeleitet hat. Dafür ist aber der Spieler Hoffstedde in das Spiel gekommen, so dass es zu KEINER zahlenmäßigen Schwächung der Mannschaft des FSV Ochtrup gekommen ist."

Die Rolle von Philipp Romahn wird auch näher durchleuchtet. Und jetzt wird's interessant.
Schmees erläutert: "Das Sportgericht hat sich natürlich auch mit dem Verhalten des Schiedsrichterbeobachters auseinandergesetzt. Dazu muss vorab gesagt werden, dass ein Schiedsrichterbeobachter KEIN „Offizieller“ im Sinne der Rechts- und Verfahrensordnung und auch KEIN „weiterer Offizieller“ im Sinne der Regel 6 ist. Somit übt er keine Funktion – außer der der Schiedsrichterbeobachtung- aus und ist den Vereinen gegenüber NICHT weisungsbefugt. Somit kann ein Schiedsrichterbeobachter z.B. auch keinen Regelverstoß begehen."

Wieder was gerlernt. So weit, so gut. Aber weiter schreibt Schmees: "Im vorliegenden Fall muss das Sportgericht leider feststellen, dass die vermeintlich gemachten Angaben des Schiedsrichterbeobachters in Bezug auf die Fortführung des Spiels und einer möglichen Bestrafung der beiden Vereine bei den zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorliegenden Gegebenheiten falsch waren. Unter den zu dem Zeitpunkt vorliegenden Gegebenheiten hätte das Spiel NICHT zwingend fortgeführt werden müssen, den beiden Mannschaften hätte keine Strafen gedroht. Natürlich konnte man sich auf einen nichtamtlichen Schiedsrichter einigen, wie es letzten Endes auch geschehen ist."

Heißt: Die Eintracht und auch die Ochtruper hätten nach Schmees' Sicht das Spiel nach Schultes 'Rückzug' auch abbrechen können, ohne dafür Konsequenzen füchten zu müssen.

Romahns Einflussnahme sei "als unglücklich zu betrachten, allerdings hat diese keine Rechtsfolgen in Bezug auf eine mögliche Spielwertung." Das Kreisportgericht habe somit keine andere Möglichkeit, als den Einspruch abzuweisen.

Laut unseren Informationen denkt der FSV darüber nach, in die nächsthöhere Instanz zu gehen.



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