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Neufassung der Durchführungsbestimmungen zu § 37 Abs. 3 – 5 SpO/WFLV (2-Stufen-Plan und Untersollbestrafung)

1. Jeder Verein ist verpflichtet, für Mannschaften, die am Pflichtspielbetrieb des Kreises und des Verbandes teilnehmen, Schiedsrichter nach Maßgabe der folgenden Regelungen zu stellen - § 37 Abs. 3 SpO/WFLV

2. Die Anzahl der zu stellenden Schiedsrichter richtet sich nach der Ligazugehörigkeit der einzelnen Mannschaften des Vereins bzw. der Spielgemeinschaft. Jeder Verein wird daher durch diese Bestimmung verpflichtet, für jede am Pflichtspielbetrieb teilnehmende Mannschaft
der Herren, der Frauen sowie der A- und B-Junioren und der WFLV C- Junioren Regionalliga und dem WFLV U14- Nachwuchs-Cup eine entsprechende Anzahl von Schiedsrichtern zu stellen. Hier haben Vereine
1. a) der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga, der Oberliga, der Westfalen- und der Landesligen der Herren je drei,
2. b) der Bundesliga und Regionalliga der Frauen je drei,
3. c) der A- und B- Junioren-Bundesliga und A- und B- Junioren-Westfalenliga je
einen,
4. d) der Westfalen-, der Landes-, Bezirks- und Kreisligen der Frauen je einen,
5. e) der Bezirks- und Kreisliga A, B, C und D der Herren je einen,
6. f) der C- Junioren Regionalliga und dem WFLV U14- Nachwuchs-Cup, der A- und B- Junioren der Landes-, Bezirks- und Kreisligen je einen Schiedsrichter
zu stellen. Juniorinnen-Mannschaften fallen nicht unter diese Bestimmung.

3. Erfüllt ein Verein die Verpflichtung zu Nr. 2 nicht, so sind stufenweise folgende Maßnahmen zu verhängen:

1. Stufe
Im ersten Spieljahr ist die Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls durch Verhängung von Ordnungsgeldern zu ahnden, wobei sich die Höhe der Ordnungsgelder nach der Ligazugehörigkeit der 1. Herrenmannschaft des Vereins richtet. Dieses Ordnungsgeld beträgt für jeden fehlenden Schiedsrichter pro Spieljahr bei Vereinen
a. der Lizenzligen, der 3. Liga, der Regionalliga, der Oberliga und der Westfalenligen 350,00€
b. der Landes- und Bezirksligen 300,00 €
c. der Kreisligen A, B, C und D 250,00 €.
Die Ordnungsgelder sind zunächst vierteljährlich zu berechnen und zu erheben.

2. Stufe
Erfüllt ein Verein im 2. Spieljahr das Schiedsrichtersoll nicht zu 60 %, ist ihm die Durchführung von Vereinspokalturnieren und Sportwochen auf dem Feld und in der Halle bzgl. aller Herren- und Frauenmannschaften (einschließlich Alte Herren- und Freizeit- und Breitensportmannschaften) zu untersagen. Ausgenommen hiervon sind echte (25-, 50-, 75- und 100jährige pp.) Vereinsjubiläen. Maßgebend ist der Tag der Antragstellung.
Ein Verein, der das SR-Soll nicht zu 60 % erfüllt, kann sich von der oben beschriebenen Einschränkung (keine Durchführung von Vereinspokalturnieren und Sportwochen) befreien, wenn er die für die Stufe 1 vorgesehenen Ordnungsgelder verdoppelt und mit der Antragstellung leistet.
Die Maßnahmen der Stufen 1 und 2 werden nebeneinander verhängt. Für den Fall, dass sich ein Verein von der 2. Stufe befreien lassen will, muss er das 3-fache Ordnungsgeld der Stufe 1 entrichten.

4. Bei fortgesetztem Schiedsrichteruntersoll kann die spielleitende Stelle von § 37 Abs. 3 SpO/WFLV Gebrauch machen.

5. Die Maßnahmen nach Ziffer 3 dürfen nur dann angeordnet werden, wenn unmittelbar vorher die Stufen 1 und 2 nacheinander angewandt worden sind.

6. Für die Berechnung des Schiedsrichtersolls sind dem Verein die Schiedsrichter anzurechnen, die zu Beginn eines Spieljahres (Stichtag: 01.07.) für den Verein als Schiedsrichter aktiv sind. Schiedsrichter, die zu einem neuen Spieljahr den Verein wechseln wollen, sollten dies dem zuständigen Kreis-Schiedsrichter-Ausschuss unter Beifügung einer Kopie der Abmeldung beim bisherigen Verein bis zum 30.06. eines Jahres unter Angabe ihres neuen Vereins und zusätzlich dessen gleichzeitiger Bestätigung schriftlich und verbindlich mitteilen.

7. a) Meldet der Verein während des Spieljahres einen neuen Schiedsrichter (Anwärter nach bestandener Prüfung, Zuzug durch Wohnortwechsel u.ä.) nach und erkennt der Schiedsrichterausschuss ihn als geeignet an - §37 Abs. 3 Satz 2 der Spo/WFLV -, so ist er von dem Zeitpunkt der Anerkennung auf das Schiedsrichtersoll des Vereins anzurechnen. Scheidet während des laufenden Spieljahres ein Schiedsrichter bei einem Verein aus, ist er dem Verein vom Tage des Ausscheidens an nicht mehr anzurechnen. Mit Ablegung der  Schiedsrichterprüfung und der Bereitschaft, ab sofort Spiele zu leiten, ist der Sportkamerad in das Schiedsrichtersoll aufzunehmen. Er zählt ab der bestandenen Prüfung für die laufende Saison und mindestens die nächsten 2 Jahre zum Schiedsrichter-Soll des Vereins, für den er sich zur  Schiedsrichterprüfung angemeldet hat, unabhängig davon, ob er in diesem
Zeitraum zu einem anderen Verein wechselt.

Auch in allen anderen Fällen eines Vereinswechsels wird der Schiedsrichter für das laufende Spieljahr, sofern der Vereinswechsel während des Spieljahres erfolgt, sowie für die nächsten 2 Jahre auf das Schiedsrichter-Soll des abgebenden Vereins und erst nach Ablauf dieses Zeitraumes auf das Schiedsrichter-Soll des neuen Vereins angerechnet. Diese Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn der den Verein wechselnde Schiedsrichter bereits mehr als zwei Spielzeiten und die laufende Saison für den abgebenden Verein als Schiedsrichter tätig war (Beschluss der Ständigen Konferenz vom 08.09.2012).
Über begründete Ausnahmen entscheidet der Kreisschiedsrichterausschuss.

b) Für Fehlverhalten von Schiedsrichtern haftet unabhängig von einer etwaigen Anrechnung auf das Schiedsrichter-Soll jeweils der Verein, für den der Schiedsrichter gemeldet ist. § 12 Abs. 3 der Satzung bleibt unberührt.

8. Zieht ein Verein während des laufenden Spieljahres eine Mannschaft zurück oder scheidet eine Mannschaft während des laufenden Spieljahres aus dem Spielbetrieb aus, zählt diese weiter zum Schiedsrichtersoll.

9. Zum Schiedsrichter-Soll müssen alle Schiedsrichter gerechnet werden, die innerhalb einer Saison wenigstens 15 Pflichtspiele leiten. Deshalb erfolgt die vierteljährliche Soll- Berechnung zunächst vorläufig. Endgültig wird das Schiedsrichter-Soll nach der Saison abgerechnet. Über begründete Ausnahmen zur Unterschreitung dieser Spiele-Anzahl entscheidet der Kreisschiedsrichterausschuss.

10. Vereine, die mehr Schiedsrichter stellen als gefordert (Stichtag 01.07.), erhalten für jeden überzähligen Schiedsrichter pro Jahr einen Bonus im Wert von 50,00 €.

11. Die Erfüllung des Schiedsrichtersolls ist von den Kreisen zu überwachen. Die Ordnungsgelder sind an die Kreiskasse zu zahlen. Die Kreiskassen zahlen auch den Bonus für überzählige Schiedsrichter gem. Ziffer 10.

12. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen diese Bestimmung können der Kreis und/oder der Verband ein Verfahren vor der Verbandsspruchkammer einleiten.

13. Diese Ausführungsbestimmungen wurden von der Ständigen Konferenz am 17.12.2011 neu gefasst und treten mit ihrer Veröffentlichung in den Offiziellen Mitteilungen des Verbandes in Kraft. Entgegenstehende frühere Ausführungsbestimmungen treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

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2    FC Nordwalde 26    81:22 67  
3    SG Sendenhorst 26    75:22 66  
4    Germ. Hauenhorst 26    79:27 66  
5    VfL Billerbeck 26    76:23 65  

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1. FC Gievenbeck II - BSV Roxel II 3:1
SC Füchtorf - BSV Roxel 2:3
SC Hoetmar - SV Drensteinfurt 0:4
VfL Sassenberg - Westfalia Kinderhaus 3:0
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SG Telgte II - SC Füchtorf 0:1
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TuS Altenberge II - 1. FC Gievenbeck II 1:2
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Concordia Albachten - SC Nienberge 0:3
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1. FC Mecklenbeck - TuS Hiltrup II 2:4
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VfL Wolbeck II - RW Milte 0:8
1. FC Mecklenbeck II - Eintracht Münster 1:8
SC Nienberge II - TuS Saxonia Münster 1:2
Germania Mauritz - Westfalia Kinderhaus III 4:0
SV Teutonia Coerde II - Klub Mladost 2:4
Eintracht Münster II - 1. FC Gievenbeck III 3:0
TuS Hiltrup - SC Münster 08 3:1
Ems Westbevern - Wacker Mecklenbeck 1:2
GW Amelsbüren II - SV Drensteinfurt II 4:2
GW Westkirchen II - Warendorfer SU II 2:4
DJK Borussia 07 Münster - BSV Ostbevern 0:11
SC Reckenfeld - BSV Roxel II 4:1
SW Münster - SC Everswinkel 0:6
Ems Westbevern - BSV Ostbevern 1:2
Borussia Münster - GW Gelmer 1:1
SC Füchtorf - VfL Wolbeck 1:2
GW Westkirchen - SC Hoetmar 1:3
BW Beelen - SC Münster 08 II 0:3
SG Sendenhorst - SG Telgte II 0:1
1. FC Gievenbeck II - ESV Münster 3:3
Wacker Mecklenbeck II - SC Nienberge 1:1
GW Amelsbüren - Concordia Albachten 2:3
BW Aasee - Westfalia Kinderhaus II 3:0
Marathon Münster - TuS Altenberge II 2:1
TuS Hiltrup II - SC Greven 09 0:5
SC Nienberge II - SC Türkiyem 2:1
TuS Altenberge III - GS Hohenholte 1:4